Darghand
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Das ist nicht der Täterschutz in diesem Sinne. Zur Erklärung:
Beliebteste hypothetische Situation: der Entführer ist verhaftet, die Indizien- und Beweislast ist erdrückend, er rückt aber nicht damit heraus, wo sich das Entführungsopfer befindet. Es wird über kurz oder lang verdursten oder verhungern.
Der Rechtsstaat schützt in diesem Fall den Täter. Er darf nicht, um dem Schutz des Opfers willen, genötigt oder gefoltert u.ä. werden. Täterschutz heißt vor allem die strikte und (hoffentlich) unüberwindbare Achtung und Anwendung der Grundrechte des Täters.
Das ist der primäre Sinn sämtlicher Grund- und Abwehrrechte und hauptsächliche Aufgabe des Rechtsstaates, nicht die möglichst lückenlose Durchsetzung der Gesetze oder die Prävention von Verbrechen.
Grundrechte beziehen sich fast immer auf das Verhältnis zwischen Individuum und Staat und gelten daher logischerweise immer dann, wenn ein Individuum der Macht des Staates unterworfen ist, wie z.B. bei einer Verhaftung. Nicht umsonst ist die Verfassungsbeschwerde ein so mächtiges Werkzeug, und nicht umsonst gibt es zig andere Wege, sich gerichtlich gegen staatliches Handeln zu wehren. In das Verhältnis zwischen Individuen untereinander greifen Grundrechte higegen allenfalls mittelbar ein, als eine Art von zugrundliegender Wertordnung. Für alles andere gibt es das bürgerliche Recht.
Es ist daher auch kein Grundrechtsproblem, einen Fight Club zu gründen und sich ordentlich zu prügeln. Das stellt keinen Verstoß gegen Art. 2 II GG (Recht auf körperliche Unversehrtheit) dar - wenn hingegen die Bereitschaftspolizei den Laden stürmt und alle Mitglieder erstmal vorsorglich mit dem Gummiknüppel behandelt, wird das sehr wohl ein Grundrechtsverstoß sein. Ebenso ein Gesetz, dass es Fight-Club-Mitgliedern erlaubt, wahllos Mitmenschen zu prügeln.
Im Grundgesetz ist das so formuliert: Die Gesetzgebung ist an die verfassungsmäßige Ordnung, die vollziehende Gewalt und die Rechtsprechung sind an Gesetz und Recht gebunden. - Art. 20 III GG
Konsequenz: Rechtsstaatlichkeit heißt vor allem die Anwendung und Beachtung von Grundrechten in Fällen, in denen Menschen dem Staat unterworfen sind. Und das sind in vielen Fällen eben die Menschen, die gegen Recht und Gesetz verstoßen haben. Es besteht ein absolutes Willkürverbot. In diesem Sinne sind Grundrechte ein wirksamer Täterschutz, da kommt man nicht drumherum, ganz egal, wie anders lautende Interpretationen verwendet werden.
Ich kenne die Argumentationslinie "Datenschutz = Täterschutz" sehr wohl, halte es aber für völlig verkehrt, aus Angst das Wort "Täterschutz" nicht zu verwenden. Es hat eben noch eine andere, äußerst wichtige Bedeutung und es ist sinnvoller, diesen Inhalt zu vertreten als die Definitionsmacht den Anhängern der oben genannten Argumentationslinie zu überlassen.
Wer so etwas behauptet, hat die Diskussion schon verloren, wobei die Niederlage schon vor dem Kampf kam. Und diese "Sprachmanipulation" ist eh völliger Unfug. Um jeden Begriff von gesellschaftlicher oder politischer Relevanz gibt es Kämpfe um die Deutungshoheit. Welche Interpretation eines Begriffes gerade beherrschend (d.h. hegemonial) ist, ist Ergebnis von Mehrheitsverhältnissen. Das fängt schon bei solch absurden Niedlichkeiten an wie der bevorzugten Verwendung von "Marktwirtschaft", weil "Kapitalismus" ja so grob, kalt und böse klingt und endet bei Debatten darum, ob Hartz IV nun "sinnvolle, nötige und erfolgreiche Reformen, die Deutschland wieder nach vorn gebracht haben" oder nur "eine Verarmung per Gesetz" darstellen.
Daran sollte man sich gewöhnen, die objektiv feststellbare Identität eines Sachverhalts gibt es nunmal nicht.
Beliebteste hypothetische Situation: der Entführer ist verhaftet, die Indizien- und Beweislast ist erdrückend, er rückt aber nicht damit heraus, wo sich das Entführungsopfer befindet. Es wird über kurz oder lang verdursten oder verhungern.
Der Rechtsstaat schützt in diesem Fall den Täter. Er darf nicht, um dem Schutz des Opfers willen, genötigt oder gefoltert u.ä. werden. Täterschutz heißt vor allem die strikte und (hoffentlich) unüberwindbare Achtung und Anwendung der Grundrechte des Täters.
Das ist der primäre Sinn sämtlicher Grund- und Abwehrrechte und hauptsächliche Aufgabe des Rechtsstaates, nicht die möglichst lückenlose Durchsetzung der Gesetze oder die Prävention von Verbrechen.
Grundrechte beziehen sich fast immer auf das Verhältnis zwischen Individuum und Staat und gelten daher logischerweise immer dann, wenn ein Individuum der Macht des Staates unterworfen ist, wie z.B. bei einer Verhaftung. Nicht umsonst ist die Verfassungsbeschwerde ein so mächtiges Werkzeug, und nicht umsonst gibt es zig andere Wege, sich gerichtlich gegen staatliches Handeln zu wehren. In das Verhältnis zwischen Individuen untereinander greifen Grundrechte higegen allenfalls mittelbar ein, als eine Art von zugrundliegender Wertordnung. Für alles andere gibt es das bürgerliche Recht.
Es ist daher auch kein Grundrechtsproblem, einen Fight Club zu gründen und sich ordentlich zu prügeln. Das stellt keinen Verstoß gegen Art. 2 II GG (Recht auf körperliche Unversehrtheit) dar - wenn hingegen die Bereitschaftspolizei den Laden stürmt und alle Mitglieder erstmal vorsorglich mit dem Gummiknüppel behandelt, wird das sehr wohl ein Grundrechtsverstoß sein. Ebenso ein Gesetz, dass es Fight-Club-Mitgliedern erlaubt, wahllos Mitmenschen zu prügeln.
Im Grundgesetz ist das so formuliert: Die Gesetzgebung ist an die verfassungsmäßige Ordnung, die vollziehende Gewalt und die Rechtsprechung sind an Gesetz und Recht gebunden. - Art. 20 III GG
Konsequenz: Rechtsstaatlichkeit heißt vor allem die Anwendung und Beachtung von Grundrechten in Fällen, in denen Menschen dem Staat unterworfen sind. Und das sind in vielen Fällen eben die Menschen, die gegen Recht und Gesetz verstoßen haben. Es besteht ein absolutes Willkürverbot. In diesem Sinne sind Grundrechte ein wirksamer Täterschutz, da kommt man nicht drumherum, ganz egal, wie anders lautende Interpretationen verwendet werden.
Ich kenne die Argumentationslinie "Datenschutz = Täterschutz" sehr wohl, halte es aber für völlig verkehrt, aus Angst das Wort "Täterschutz" nicht zu verwenden. Es hat eben noch eine andere, äußerst wichtige Bedeutung und es ist sinnvoller, diesen Inhalt zu vertreten als die Definitionsmacht den Anhängern der oben genannten Argumentationslinie zu überlassen.
solche Wörter soll man demzufolge nicht verwenden, sonst spielt man ehe man sich versieht nach den Regeln der Überwachungsfanatiker und Antidemokraten.
Wer so etwas behauptet, hat die Diskussion schon verloren, wobei die Niederlage schon vor dem Kampf kam. Und diese "Sprachmanipulation" ist eh völliger Unfug. Um jeden Begriff von gesellschaftlicher oder politischer Relevanz gibt es Kämpfe um die Deutungshoheit. Welche Interpretation eines Begriffes gerade beherrschend (d.h. hegemonial) ist, ist Ergebnis von Mehrheitsverhältnissen. Das fängt schon bei solch absurden Niedlichkeiten an wie der bevorzugten Verwendung von "Marktwirtschaft", weil "Kapitalismus" ja so grob, kalt und böse klingt und endet bei Debatten darum, ob Hartz IV nun "sinnvolle, nötige und erfolgreiche Reformen, die Deutschland wieder nach vorn gebracht haben" oder nur "eine Verarmung per Gesetz" darstellen.
Daran sollte man sich gewöhnen, die objektiv feststellbare Identität eines Sachverhalts gibt es nunmal nicht.
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